Ausgewählte Auszüge von Artikeln und Paragrafen aus Gesetzen und Verordnungen, die Hunde in Waldgebieten betreffen:

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)
vom 20. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 2008)


Art. 18 Übertretungen
1 Mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
d. Hunde wildern lässt;

e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;

3 Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


KANTON AARGAU

Jagdgesetz
Vom 25. Februar 1969

§ 8
Das Wild ist vor Katzen und Hunden, die ihm nachstellen und es gefährden, angemessen zu schützen.

Das Aargauische Jagdgesetz steht gegenwärtig in Revision.


Jagdverordnung
Vom 28. August 1969

§ 6

1.Im Wald müssen Hunde an der Leine geführt werden.

2.Ausgenommen sind Hunde auf ausgebauten Waldwegen unter direkter Aufsicht ihres Führers und Jagdhunde beim jagdlichen Einsatz.

3.Ausgenommen sind ferner Hunde bei Dressurübungen, denen Gemeinderat und Jagdpächter von Fall zu Fall oder generell zugestimmt haben.


§ 7
1 Die Jagdberechtigten und die Organe der Jagdpolizei sind befugt, Hunde von über 36 cm Risthöhe, die ohne Begleitung im Wald oder mindestens 200 m vom nächsten Haus entfernt im Felde betroffen werden, zu beseitigen, wenn der Eigentümer verwarnt worden oder nicht bekannt ist.
2 Andere Hunde sowie als solche gekennzeichnete Sanitäts-, Polizei- oder Militärhunde dürfen nur beseitigt werden, wenn sie bei der Verfolgung von Wild betroffen werden und der Eigentümer verwarnt worden oder nicht bekannt ist.
3 Beim Reissen von Wild betroffene Hunde dürfen von den in Absatz 1 genannten Berechtigten in jedem Fall auf der Stelle geschossen werden.

KANTON SOLOTHURN:

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz)
Vom 25. September 1988 (Stand 1. Januar 2005)

§ 19 Hundehaltung
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hunde, sowie Verhaltensregeln für Hundeeigentümer und Jagdaufsichtsorgane während der offenen und geschlossenen Jagdzeit.

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel RRB
vom 24. April 1989 (Stand 1. August 2006)
§ 13. Hundehaltung und Verhaltensregeln
(§ 19 JG)
4 Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde, die nicht eingefangen werden können, dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen abgeschossen werden,
a) wenn sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen, oder
b) wenn deren Eigentümer nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und verwarnt werden können, oder wenn die Verwarnung der Eigentümer erfolglos geblieben ist.


Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher RRB
vom 13. Juli 1990

II. Besondere Bestimmungen

§ 7. Allgemeiner Auftrag
Die Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesondere:
f) Überwachen des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und Katzen, Einhaltung der Fahrverbote.

§ 11. Abschuss von Katzen und Hunden
1 Der Abschuss von wildernden Katzen und herrenlos herumstreifenden Hunden richtet sich nach § 13 der Jagdverordnung.
2 Hundebesitzer, die ihre Pflichten als Halter verletzen, sind zu verwarnen. Im Wiederholungsfall ist Strafanzeige einzureichen.



KANTON BASEL-LAND

Jagdgesetz
Vom 7. Juni 2007

E. Schutz des Wildes
§ 38 Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen

1 Während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen.
2 Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft, den Naturschutzkreisen und der zuständigen Fachstelle Gebiete bezeichnen, in denen während der Hauptsetz- und Brutzeit die Leinenpflicht nicht gilt.
3 Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, sind generell an der Leine zu führen.
4 Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde dürfen nach erfolgloser Mahnung oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen.

5 Durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand hat die Halterin oder der Halter der Jagdgesellschaft zu vergüten.
7 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gemäss Absatz 1.

Jagdverordnung
Vom 30. Oktober 2007

D. Schutz des Wildes vor Störung
§ 24 Schutz des Wildes vor Hunden

1 Unter Wildern versteht man das Jagen, Hetzen und Reissen von Wild durch Hunde. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Jagdhunden gemäss § 29 Jagdgesetz.
2 Die Jagdaufsicht hat die Hundehalterin bzw. den Hundehalter eines wildernden bzw. streunenden Hundes schriftlich zu verwarnen sowie die Fachstelle und die Jagdgesellschaft über den Sachverhalt und die erfolgte Verwarnung schriftlich zu orientieren.
3 Hunde können bis zur Klärung der Besitzverhältnisse oder Klärung des Tatbestandes vorübergehend auf Kosten der Hundehalterin bzw. des Hundehalters verwahrt werden.
4 Hunde, die nicht eingefangen werden können und deren Besitzerin oder Besitzer trotz Bemühungen nicht ausfindig gemacht werden kann, dürfen von der Jagdaufsicht abgeschossen werden.