Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)
vom 20. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 2008)
Art. 18 Übertretungen
1 Mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
d. Hunde wildern lässt;
e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
3 Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
KANTON AARGAU
Jagdgesetz
Vom 25. Februar 1969
§ 8
Das Wild ist vor Katzen und Hunden, die ihm nachstellen und es gefährden, angemessen zu schützen.
Das Aargauische Jagdgesetz steht gegenwärtig in Revision.
Jagdverordnung
Vom 28. August 1969
§ 6
§ 7
1 Die Jagdberechtigten
und die Organe der Jagdpolizei sind befugt, Hunde von über 36 cm Risthöhe,
die ohne Begleitung im Wald oder mindestens 200 m vom nächsten Haus
entfernt im Felde betroffen werden, zu beseitigen, wenn der Eigentümer
verwarnt worden oder nicht bekannt ist.
2 Andere Hunde sowie als solche gekennzeichnete Sanitäts-,
Polizei- oder Militärhunde dürfen nur beseitigt werden, wenn sie
bei der Verfolgung von Wild betroffen werden und der Eigentümer verwarnt
worden oder nicht bekannt ist.
3 Beim Reissen
von Wild betroffene Hunde dürfen von den in Absatz 1 genannten Berechtigten
in jedem Fall auf der Stelle geschossen werden.
KANTON SOLOTHURN:
Gesetz über die Jagd und den
Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz)
Vom 25. September 1988 (Stand 1. Januar 2005)
§ 19 Hundehaltung
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen
Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hunde, sowie Verhaltensregeln
für Hundeeigentümer und Jagdaufsichtsorgane während der offenen
und geschlossenen Jagdzeit.
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel RRB
vom 24. April 1989 (Stand 1. August 2006)
§ 13. Hundehaltung und Verhaltensregeln
(§ 19 JG)
4 Herrenlos
herumstreifende und wildernde Hunde, die nicht eingefangen werden können,
dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne
Entschädigungsfolgen abgeschossen werden,
a) wenn sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen, oder
b) wenn deren Eigentümer nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt
und verwarnt werden können, oder wenn die Verwarnung der Eigentümer
erfolglos geblieben ist.
Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher RRB
vom 13. Juli 1990
II. Besondere Bestimmungen
§ 7. Allgemeiner Auftrag
Die Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier.
Ihnen obliegen insbesondere:
f) Überwachen des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und Katzen, Einhaltung der
Fahrverbote.
§ 11. Abschuss von Katzen und Hunden
1 Der Abschuss von wildernden Katzen und herrenlos
herumstreifenden Hunden richtet sich nach § 13 der Jagdverordnung.
2 Hundebesitzer, die ihre Pflichten als Halter verletzen,
sind zu verwarnen. Im Wiederholungsfall ist Strafanzeige einzureichen.
KANTON BASEL-LAND
Jagdgesetz
Vom 7. Juni 2007
E. Schutz des Wildes
§ 38 Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen
1 Während
der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald
und an Waldsäumen an der Leine zu führen.
2 Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft,
den Naturschutzkreisen und der zuständigen Fachstelle Gebiete bezeichnen,
in denen während der Hauptsetz- und Brutzeit die Leinenpflicht nicht
gilt.
3 Hunde, die
nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen,
sind generell an der Leine zu führen.
4 Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde dürfen
nach erfolgloser Mahnung oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt
werden können durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. Der Regierungsrat
erlässt ergänzende Bestimmungen.
5 Durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand
hat die Halterin oder der Halter der Jagdgesellschaft zu vergüten.
7 Die Gemeinden
kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gemäss Absatz 1.
Jagdverordnung
Vom 30. Oktober 2007
D. Schutz des Wildes vor Störung
§ 24 Schutz des Wildes vor Hunden
1 Unter Wildern versteht man das Jagen, Hetzen und
Reissen von Wild durch Hunde. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Jagdhunden
gemäss § 29 Jagdgesetz.
2 Die Jagdaufsicht
hat die Hundehalterin bzw. den Hundehalter eines wildernden bzw. streunenden
Hundes schriftlich zu verwarnen sowie die Fachstelle und die Jagdgesellschaft
über den Sachverhalt und die erfolgte Verwarnung schriftlich zu orientieren.
3 Hunde können bis zur Klärung der Besitzverhältnisse
oder Klärung des Tatbestandes vorübergehend auf Kosten der Hundehalterin
bzw. des Hundehalters verwahrt werden.
4 Hunde, die
nicht eingefangen werden können und deren Besitzerin oder Besitzer
trotz Bemühungen nicht ausfindig gemacht werden kann, dürfen von
der Jagdaufsicht abgeschossen werden.